KWKG-Meldung

Verminderung § 19 StromNEV-Umlage

Für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.000.000 kWh besteht die Möglichkeit, eine verminderte §19 StromNEV-Umlage in Anspruch zu nehmen.

Hinweis:

Mit Verabschiedung der Novelle des Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG21) vom 17. Dezember 2020 wurde die Übergangsfrist zum Messen und Schätzen (§ 104 Abs. 10 EEG) um ein Jahr verlängert. Für das Jahr 2021 ist somit eine Schätzung unter Anwendung von § 62b Absatz 3 bis 5 EEG zulässig.

Bis zum 31.März eines Jahres muss dem zuständigen Netzbetreiber die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogene und selbstverbrauchte Strommenge gemeldet werden.

Für die jährliche Mitteilung der Strommengen steht Ihnen nachfolgendes Formular zur Verfügung. Dieses ist unter dem Betreff „KWKG-Meldung reduzierte Umlagesätze“ fristgerecht an info@n-hl.de zu senden.