Was bedeutet Energy Sharing?
§ 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ermöglicht seit 1. Juni 2026 die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (EEG-Anlagen). Gemeinsame Nutzung bedeutet, dass von einer EEG-Anlage in das öffentliche Netz eingespeister Strom unter bestimmten Bedingungen zeitgleich von Letztverbrauchern genutzt werden kann, die an anderer Stelle an das öffentliche Netz angeschlossen sind. So ist es beispielsweise möglich, mit Ihrer Photovoltaikanlage eingespeisten Überschussstrom an Ihre Nachbarn zu liefern.
Anders als beim Mieterstrom oder der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung findet die Belieferung nicht innerhalb desselben Gebäudes statt: Der Strom wird durch das öffentliche Netz des Netzbetreibers, bei dem Ihre Erzeugungsanlage angeschlossen ist, geleitet.
Grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen
Hinweise zur Umsetzung von Energy Sharing
Aufgrund der Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur kann Energy Sharing aktuell nur über das energierechtlich verankerte System der Lieferanten- und Bilanzkreiszuordnung umgesetzt werden. Nach § 42c EnWG gibt es keine darüber hinausgehende Umsetzungsverpflichtung für Netzbetreiber. Die Bundesnetzagentur empfiehlt folgende Lösung: Energy Sharing über Ihren Direktvermarkter.
Der Direktvermarkter des Sharing-Anbietenden
Bitte klären Sie mit dem Direktvermarkter Ihrer Wahl, ob er ein solches Dienstleistungsmodell anbietet.
Die NHL Netzgesellschaft Heilbronner Land GmbH & Co. KG darf nicht als Direktvermarkter auftreten und kann die energiewirtschaftliche Abwicklung von Energy Sharing nicht übernehmen.